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Neustes Mitglied: promedizin
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Reparaturen |
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Sicherheitstechnische und Arbeitsmedizinische Betreuung |
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Planung und Beratung bei Neu- und Umbau |
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| 4. |
Das Hygienemanagement |
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Rund um die professionelle
Hygiene |
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Was
wir Ihnen bieten:
Praxisbegehung mit Analyse des
aktuellen Hygienemanagement
Beratung und Umsetzung
rechtlicher und aktueller Hygieneanforderungen
Überführung der
Begehungsergebnisse in einen detaillierten und individuellen Hygieneplan
Hinweise und Diskussion
relevanter Praxis-Hygienethemen
Ausstellung eines
Zertifikats "Geprüftes Hygienemanagement"
Übergabe detaillierter
Fachinformationen
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Ihr
Nutzen:
Optimaler Schutz Ihrer Person, Ihres Personals und Ihrer Patienten
Erfassung und Abgleich der
Ist-Soll-Hygienesituation
Darstellung von
Verbesserungspotential, Leistungssteigerungen und möglicher
Kostenersparnissen
Verbindliche Festlegung
konkreter Handlungsweisen
ein erster Schritt in
Richtung Qualitätsmanagement
Unterweisung Ihres
Personals, Steigerung des Verständnisses und der Motivation für
Hygienemaßnahmen
individuell erstellte
Desinfektions- und Hygienepläne
komplette
Unterlagensammlung zum Thema Hygiene |
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Es wird eine
Beratungsleistung nach besten Wissen und Gewissen nach den Vorgaben der
Praxis erbracht, ohne jede Gewähr auf Richtigkeit und Vollständigkeit
sowie unter Ausschluss jeglicher Haftung und aller Schadensersatzansprüche
Die Beratungsleistung bezieht sich im Übrigen explizit nicht auf
Raumplanungen aus hygienischer Sicht sowie Aussagen zu Geräten. Alle
Aussagen gelten vorbehaltlich spezieller regionaler rechtlicher
Gegebenheiten (z.B. Gesundheitsämter, Berufsgenossenschaften und/oder
zwischenzeitlich geänderter Rechtsnormen)
Hinweis: Generell ist der Praxisbetreiber für die Umsetzung der
Hygienemaßnahmen verantwortlich. |
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Sollten wir
Ihr Interesse geweckt haben, so können Sie uns hier gerne eine Nachricht
schicken: |

(bitte klicken) |
| 5. |
Einige
Anmerkungen zu relevanten Gesetzen,
Verordnungen, Richtlinien, Normen und
Begriffen, die wir für Sie zusammen-gestellt haben (Stand November 2005)
(bitte klicken) |
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Das Infektionsschutzgesetz,
das Medizinproduktegesetz, die Medizinprodukte-Betreiberverordnung, die
berufsgenossenschaftlichen Regeln für Sicherheit und Gesundheit bei der
Arbeit (BGR 250/TRBA 250) sind bei Ihrer und unserer täglichen Arbeit
neben einer Fülle weiterer Gesetze und Verordnungen zu beachten.
Im Rahmen der
Qualitätssicherung werden von den zuständigen Behörden (Gesundheitsämter,
Bezirksregierungen, LGA=Landesamt für Gesundheit und Arbeitssicherheit)
zunehmend Klinik- und Praxisüberprüfungen durchgeführt.
Wir geben Ihnen eine Übersicht
zu den derzeit gültigen Gesetzen, Verordnungen und Normen. Zusätzlich
haben wir Ihnen aus den vielen Fragen, die uns täglich erreichen
und die auch bei den Praxisüberprüfungen immer wieder gestellt werden, die
häufigsten zusammengestellt. |
| 6. |
Information Freigabe und Dokumentation (Stand Januar
2006)
(bitte klicken) |
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Die
Medizinprodukte-Betreiberverordnung fordert in § 4 Abs. 2:
„ die Aufbereitung [...] mit geeigneten validierten Verfahren so
durchzuführen, dass der Erfolg dieser Verfahren nachvollziehbar
gewährleistet ist...“.
Und die bereits o.g. RKI-Empfehlung fordert unter Punkt 2.2.7
(„Dokumentation“), dass bei der Aufbereitung (von Medizinprodukten) die
Prozessparameter erfasst werden müssen.
Der sicherste Weg, dieser Forderung nachzukommen, ist der Anschluss eines
Druckers oder die Verbindung des Autoklaven mit der Praxis EDV. Explizit
gefordert sind diese automatisierten Formen der Dokumentation allerdings
nicht. Wir haben von Praxisbegehungen gehört, bei denen auch
handschriftliche Protokolle über den Sterilisationsablauf akzeptiert
wurden, vorausgesetzt, sie waren in einer Art „Protokollbuch“ abgelegt. |
| 7. |
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Die
erste Rechtsgrundlage ist das Infektionsschutzgesetz. Dieses Gesetz dient
dem Zweck: „...übertragbaren Krankheiten beim Menschen vorzubeugen,
Infektionen frühzeitig zu erkennen und ihre Weiterverbreitung zu
vermeiden.“
Dazu stellt es in §36, Abs.2 die Voraussetzung für Praxisbegehungen im
niedergelassenen Bereich dar. Denn dort heißt es: „ Zahnarztpraxen sowie
Arztpraxen, in denen invasive Eingriffe vorgenommen werden... können durch
das Gesundheitsamt infektionshygienisch überwacht werden.“
Praxisbegehungen aus hygienischer Veranlassung fanden in der Vergangenheit
eigentlich nie statt. Es sei denn, in einem Haftungsprozess wurde ein
Gutachter vom Gericht beauftragt, die Qualität einer Hygienekette in einer
Praxis zu untersuchen.
Angesichts dieser Tatsache werden auch viele Ärzte heute denken, dass u.a.
die neue europäische Sterilisationsnorm eine der vielen Dinge ist, die
sich die Bürokraten in Brüssel wieder einmal ausgedacht haben. Also wird
der Arzt weiterhin seinem altbewährten Autoklaven vertrauen, besonders,
wenn er sogar halbjährlich eine Sporenüberprüfung durch das Gesundheitsamt
durchführen lässt.
Aber die
Situation hat sich grundlegend verändert: der Gesetzgeber hat jetzt die
Voraussetzungen geschaffen, dass staatliche Stellen auch ohne
Verdachtsgründe Praxisbegehungen vornehmen können und müssen. |
| 8. |
RKI
(Robert Koch-Institut) Empfehlung:
Anforderungen an die Hygiene bei Aufbereitung von Medizinprodukten
(bitte klicken) |
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Die
RKI-Empfehlung „Anforderungen an die Hygiene bei der Aufbereitung
von Medizinprodukten“ fordert zur Beachtung von relevanten Normen
auf.
In diesem Kompendium wird die Kette der Aufbereitung von Medizinprodukten
beschrieben. Bezüglich der Anforderungen an die Art der Aufbereitung
werden die Instrumente in unkritische, semikritische und kritische
Instrumente unterschieden, für die dann spezielle Verfahren zur
Aufbereitung festgelegt werden müssen.
Für unkritische Medizinprodukte, z.B. EKG-Elektroden gilt, dass sie
lediglich mit intakter Haut in Berührung kommen und an ihre Aufbereitung
deshalb keine überhöhten Forderungen gestellt werden. Semikritische
Instrumente werden in Klasse A und B eingeteilt. Kritische Medizinprodukte
werden in kritisch A, B und C unterschieden. Sie sind invasiv und kommen
mit Blut in Berührung. Für diese Instrumente gelten die höchsten
Anforderungen an den gesamten Prozess der Instrumentenaufbereitung.
Eine
Verbindung der EN 13060 (siehe Ziffer 5) mit der RKI-Empfehlung ergibt
sich unter anderem aus Absatz 1 („Grundsätzliches“). Er enthält den
Hinweis, dass die Aufbereitung der Medizinprodukte (d. h. der Instrumente)
nach den anerkannten Regeln der Technik erfolgen soll. Dabei wird unter
anderem auch auf die EN 13060 (im Anhang B: Norm und Normungsvorgaben)
hingewiesen.
In Absatz
2.2.4 („Sterilisation“) heißt es wörtlich: „Hinsichtlich der Durchführung
und Überwachung der Sterilisation wird auf die entsprechenden Normen
(siehe Anhang) verwiesen.“ Die RKI-Empfehlung fordert die Betreiber, das
sind Sie als Inhaberin / Inhaber der Praxis, auf, sich an der EN 13060 zu
orientieren. |
| 9. |
Medizinproduktegesetz - MPG
(bitte klicken) |
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Die zweite
juristische Grundlage, dass Praxisbegehungen durch Mitarbeiter von
staatlichen Stellen im niedergelassenen Bereich überhaupt möglich sind,
stellt das Medizinproduktegesetz dar.
Denn dort steht in § 26, Abs.1: „Betriebe..., in denen Medizinprodukte
angewendet... oder Medizinprodukte, die bestimmungsgemäß keimarm oder
steril zur Anwendung kommen, für andere aufbereitet werden, unterliegen
insoweit der Überwachung durch die zuständigen Behörden.“
Zahlreiche Praxisbebegehungen sind daraufhin in verschiedenen
Bundesländern bereits erfolgt. Die Schwerpunkte lagen vor allem im
ambulant operierenden Bereich und bei Kieferchirurgen. Aber sie sind auch
bereits bei Zahnärzten und Ärzten der verschiedensten Fachrichtungen
durchgeführt worden.
Die „Prüfungsanforderungen“ gehen dabei weit auseinander. So berichtete
ein Arzt, dass sein „betagter“ MELAG Typ 23, bei dem er allerdings
halbjährlich beim Gesundheitsamt Sporenüberprüfungen vornehmen lässt,
anstandslos akzeptiert wurde. Dagegen „sperrte“ ein anderer Prüfer sogar
einen „Klasse B“(!) MELAG Vacuklav®24-B, weil kein
Drucker angeschlossen war und die erforderliche Dokumentation nicht
erfolgte. |
| 10. |
Medizinprodukte-Betreiberverordnung - MPBetreibV
(bitte klicken) |
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Die
rechtliche Verbindlichkeit entsteht aber vor allem durch die
Medizinprodukte-Betreiberverordnung.
Sie gilt: „... für das Errichten, Betreiben, Anwenden und Instandhalten
von Medizinprodukten...“ Neben allgemeinen Informationen über
sicherheitstechnische Kontrollen (§6), das Medizinproduktebuch (§7) u.a.
findet sich in §4, Abs. 2 auch ein wichtiger Hinweis mit Verbindung zur
RKI-Empfehlung: „Anforderungen an die Hygiene bei der Aufbereitung von
Medizinprodukten.“ Darin wird festgelegt, dass eine „ordnungsgemäße
Aufbereitung der Instrumente“ dann vermutet wird, wenn die gemeinsame
Empfehlung der Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention
am Robert-Koch-Institut und des Bundesinstitutes für Arzneimittel und
Medizinprodukte beachtet wird.
Die
RKI-Empfehlung wird durch diesen Hinweis aus der
Medizinprodukte-Betreiberverordnung deshalb als rechtserhebliche
Richtlinie betrachtet. |
| 11. |
Die neue Europa-Norm
EN 13060 für Kleinautoklaven und ihre Auswirkungen auf den Praxisalltag |
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Die Norm
beschreibt drei Arten von Sterilisationsverfahren und klassifiziert danach
nach B, S oder N bzw. nach inzwischen allgemeiner Terminologie nach Klasse
„B“, „S“ oder „N“.
“Klasse B“ – Sterilisation aller verpackten und unverpackten
massiven, hohlen und porösen Produkte, wie sie durch Prüfbeladungen der
Norm dargestellt werden. Das ist das Verfahren, bei dem mit fraktioniertem
Vakuum alle Instrumente in allen Verpackungsvarianten sterilisiert werden
können. Nur für dieses Verfahren gibt es auch einen in der Norm
beschriebenen Prüfkörper (Helix). Mit einem „Klasse B“ – Autoklaven sind
Sie in jedem Fall auf der sicheren Seite.
“Klasse S“ – Sterilisation von Produkten nach Herstellerangaben
einschließlich unverpackter massiver Produkte und mindestens einer
der folgenden Beladungen: poröse Produkte, poröse Kleinteile, Hohlkörper
des Typs A, Hohlkörper des Typs B, einfach verpackte Produkte und
mehrlagig verpackte Produkte.
“Klasse N“ – Sterilisation unverpackter massiver Produkte
Sind Normen rechtlich verbindlich?
Normen stellen in der Regel nur Empfehlungen dar. Ihre Nichteinhaltung
wird zwar nicht strafrechtlich verfolgt, aber dennoch ist die Norm EN
13060 mehr als eine Empfehlung. Denn sie gilt als Bestandteil der „Regeln
der Technik“. Und an diesen orientieren sich Gutachter und
Sachverständige, die z.B. in einem Haftpflichtprozess wegen vermuteter
Infektionsübertragung in einer Arztpraxis vom Gericht zur Abgabe eines
Gutachtens aufgefordert werden. |
| 12. |
Was ist eigentlich
Validierung? |
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Dieses
Gebiet wird zurzeit heftig und sehr kontrovers diskutiert.
Die Rechtsgrundlage der Validierung ergibt sich zum einen aus der
Medizinprodukte-Betreiberverordnung. Dort steht in § 4, Abs. 2
(„Instandhaltung“): „Die Aufbereitung von bestimmungsgemäß keimarm oder
steril zur Anwendung kommenden Medizinprodukte ist unter Berücksichtigung
der Angaben des Herstellers mit geeigneten validierten Verfahren
so durchzuführen...“
Eine andere
Definition steht in EN 554, § 3.29:
„Die Validierung ist ein dokumentiertes Verfahren zum Erbringen,
Aufzeichnen und Interpretieren der Ergebnisse, die benötigt werden, um zu
zeigen, dass ein Verfahren dauerhaft mit den vorgegebenen Spezifikationen
übereinstimmt.“
Die
Validierung nach EN 554 ist eine physikalische Überprüfung der
Sterilisierprogramme die bei großen Krankenhaus-Sterilisatoren jährlich
durchgeführt wird.
Eine
praxisnahe Definition könnte lauten:
„ Das Validieren von Sterilisationsprozessen ist der dokumentierte
Nachweis, dass der Sterilisationsprozess reproduzierbar die beabsichtigte
Wirkung erzielt.“
Wenn
Mitarbeiter von Gesundheitsämtern bei Praxisbegehungen nach der „Anwendung
von validierten Verfahren“ fragen, dann ist unter Umständen lediglich
gemeint, dass die Prozesse der Instrumentenaufbereitung klar definiert
(Hygieneplan!) sind, Verantwortlichkeiten geregelt wurden und die Vorgänge
reproduzierbar dokumentiert sein müssen.
Im Übrigen weisen Hygiene-Experten verstärkt darauf hin, dass der
Validierungsaufwand den unterschiedlichen Infektionsrisiken in Krankenhaus
einerseits und in Arzt- und Zahnarztpraxen andererseits angemessen sein
muss. Mit der Begründung, dass eine aufwendige Validierung nach EN 554 aus
infektionsepidemiologischen Gründen nicht zu rechtfertigen ist, wird sogar
in großen Kliniken die Validierung mit Bio-Indikatoren durchgeführt.
Wann, und
ob überhaupt „Validierungen“ von externen Dienstleistungs-Unternehmen in
Zukunft im niedergelassenen Bereich durchgeführt werden müssen, kann
derzeit nicht vorhergesehen werden. Sicher ist, dass Sterilisatoren, die
ein „validiertes Verfahren“ gewährleisten, über eine
„Parameterüberwachung“ von Temperatur, Druck und Zeit verfügen müssen,
welche Störungen im Betriebsablauf registriert und dokumentiert. Dazu
gehört auch eine Schnittstelle zur Dokumentation mit einem Drucker oder
Direktanschluss an die Praxis-EDV.
Insofern
ist es sehr erfreulich, dass Validierungen bisher im niedergelassenen
Bereich bei Praxisbegehungen kaum angeordnet worden sind. Wir hoffen,
dass das so bleibt. Denn mit einem parametergesteuerten Autoklaven, z.B.
einem MELAG Klasse-“B“-Autoklaven mit einer zusätzlichen Chargenkontrolle
(Helix nach EN867-5, z.B. MELAcontrol®), Sporenproben
etc. kann ein guter Hygienestandard auch dokumentiert und sichergestellt
werden. |
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Quelle:
Fa. MELAG Medizintechnik |
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